Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
AES Vertriebs GmbH – Abfall-Entsorgungs-Systeme
(Stand: Januar 2012)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kauf- Werkslieferungs-, Miet- und Leasingverträge, welche die AES Vertriebs GmbH („AES“) mit Kunden abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn AES ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Gibt der Kunde ein Angebot gegenüber AES ab, kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die sofortige Auftragserfüllung durch AES zustande.
(2) Soweit AES ein eigenes Angebot abgibt, ist AES 14 Tage daran gebunden
§ 3 Leistungen von AES
(1) Der Leistungsumfang von AES bestimmt sich nach dem individuellen Auftrag. Geringfügige Änderungen der Leistung in Konstruktion und/oder Ausführung bleiben vorbehalten, soweit der Besteller kein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer derartigen Änderung hat.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Verzeichnissen und sonstigen mit der Ware übergebenen Unterlagen behält sich AES die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AES vorliegt.
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§ 4 Preise / Zahlungen
(1) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise zuzüglich Montage, Verpackung, Kosten der Lieferung zum vereinbarten Lieferort (Fracht etc.) und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Bei Kaufverträgen ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung bar oder durch Überweisung zu leisten.
(3) Ersatzteile und Zubehör sowie Serviceleistungen sind grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug bar oder durch Überweisung zu bezahlen.
(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet/beantragt, gehen Auskünfte ein, die begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit aufkommen lassen oder bleibt er bei einer vereinbarten Teilzahlung mit zwei Raten im Rückstand, werden alle bereits entstandenen Forderungen von AES gegenüber dem Kunden sofort fällig.
(5) Aufrechnungsrechte und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von AES anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts außerdem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Festlegung von Lieferzeitpunkt und –ort erfolgt nach Absprache. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Lieferzeitpunkt am Lieferort abzunehmen.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von AES setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
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(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Davon abgesehen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Maße bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere nationale und internationale Streiks und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von AES liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern von AES eintreten.
(4) Die in Abs. 3 genannten Umstände sind auch dann von AES nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird AES dem Kunden in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.
(5) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder einen von ihm benannten Dritten am vereinbarten Lieferort über. AES hat auch dann ihre Verpflichtung im Hinblick auf die Lieferung der Ware erfüllt, wenn der Vertragsgegenstand von AES zum vereinbarten Lieferzeitpunkt an den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, der Kunde jedoch die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage nicht geschaffen hat und die Montage deshalb nicht erfolgen konnte. Die AES dadurch entstehenden Zusatzkosten, zum Beispiel erneute Anfahrt der Techniker, trägt der Kunde.
(6) Erfolgt die Lieferung des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden zunächst in ein von ihm genanntes Lager, hat AES mit Lieferung dorthin ihre Verpflichtungen erfüllt. Mit der Übergabe in das benannte Lager geht die Gefahr auf den Kunden über.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden / Annahmeverzug
(1) Der Kunde hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten etwaige Fehler des Vertragsgegenstandes unverzüglich gegenüber AES anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist unbedingt notwendig, damit AES den Fehler schnellstmöglich beheben und dadurch den Eintritt eines (weiteren) Schadens verhindern kann.
(2) Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Lieferzeitpunkt und –ort nicht abnimmt oder eine sonstige notwendige Mitwirkungshandlung, insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Örtlichkeiten und technischen Voraussetzungen nicht vornimmt.
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(3) AES ist im Falle des Annahmeverzugs des Kunden berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Miet- oder Leasingvertrag zu kündigen. In diesem Fall kann AES sämtliche Kosten und Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihr durch den Rücktritt oder die Kündigung entstanden sind. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand ferner auf seine Kosten an den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort zurückzuliefern.
(4) Neben dem Rücktritt oder der Kündigung kann AES auch Schadenersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen, sofern der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, kann AES 10% des Netto-Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem
Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerem Umfang entstanden ist.
§ 7 Mängelrechte
(1) Die Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Kaufvertrag durch den Kunden setzt voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt nur, soweit der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
(2) Beim Auftreten von Mängeln ist AES zunächst nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung durch AES zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Herabsetzung der Gegenleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall kann der Kunde außerdem auch Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 geltend machen, wenn AES den Mangel zu vertreten hat und der Kunde nicht die Herabsetzung der Gegenleistung verlangt.
(3) Der Vertragsgegenstand oder das schadhafte Teil sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach rechtzeitiger Rüge des Mangels an AES zur Prüfung zu übersenden.
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(4) Bei Kaufverträgen und/oder werkvertraglichen Leistungen von AES verjähren die Mängelrechte des Kunden ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes bzw. bei Werkleistungen ein Jahr nach deren Abnahme. Macht der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung Schadensersatzansprüche geltend, finden jedoch die gesetzlichen
Verjährungsfristen Anwendung.
(5) Wird ein Mangel, den der Kunde rechtzeitig gerügt hat, von AES untersucht und/oder beseitigt, so ist die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Kunden wegen dieses Mangels während des Zeitraumes der Untersuchung und/oder Beseitigung gehemmt. Das bedeutet, die Verjährungsfrist verlängert sich um diesen Zeitraum. Ein Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, selbst wenn AES den Mangel anstandslos beseitigt oder erklärt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
(6) Geringfügige Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion und/oder Ausführung berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten, wenn der Kunde kein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer derartigen Änderung hat.
(7) Natürlicher Verschleiß, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung oder Bedienung sowie die Verwendung falschen Zubehörs schließen die Geltendmachung von Mängelrechten aus, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mangelhaftigkeit auf diesen Umständen beruht. Gleiches gilt, wenn Veränderungen vom Kunden oder wenn Reparaturen bzw. Veränderungen von dritter Seite an dem Vertragsgegenstand vorgenommen worden sind oder Teile fremden Ursprungs eingebaut wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mangelhaftigkeit auf diesen Umständen beruht. AES gewährt keine Mängelrechte für Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. ungeeignete Betriebsmittel entstehen.
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§ 8 Haftung
(1) AES haftet für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden, unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von den vorgenannten Personen schuldhaft verursacht werden. Ebenso haftet AES unbegrenzt für grobe
Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer leitenden Angestellten.
(2) Liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet AES – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt wird oder ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen, einen Schaden grob fahrlässig verursachen. In diesen Fällen ist die Haftung von AES auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AES
(4) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 3 ist eine Haftung von AES für Schäden ausgeschlossen, soweit diese darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach § 6 Absatz 1 schuldhaft verletzt.
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§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der gelieferten Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von AES aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden Eigentum von AES (Vorbehaltsware), sofern der Kunde Kaufmann ist. In Vertragsverhältnissen mit Kunden, die nicht Kaufleute sind, bleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von AES.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstige Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte ist untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Kunden gepfändet, so hat der Kunde AES unverzüglich von der Pfändung zu verständigen und pfändende Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle AES aus der Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde. Das Gleiche gilt sinngemäß bei einer sonstigen Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehalts.
§ 10 Versicherung / Wartung
(1) Der Kunde ist bei Vorbehaltsware sowie bei Gegenständen, die er von AES gemietet oder geleast hat, verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies gegenüber AES nachzuweisen.
(2) Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, soweit dafür nicht mit AES ein Servicevertrag abgeschlossen wurde.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden durch den Vertrag zwischen dem Kunden und AES keine gewerblichen Schutzrechte von AES übertragen.
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§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus diesem Rechtsverhältnis einschließlich seiner Wirksamkeit ist Moosburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. AES ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
(2) Erfüllungsort ist , vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen AGB, Moosburg,
sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus mit AES abgeschlossenen Verträgen gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG)
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch AES bestätigt werden.
(2) Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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